Leitlinie
"Eine Abfindung entsteht selten automatisch, sondern durch Verhandlungsdruck und klare Ziele."
Die überlassenen Materialien zu §§ 9 und 10 KSchG zeigen deutlich, dass gerichtliche Auflösung und Abfindung Sonderinstrumente bleiben. Der wirtschaftliche Hebel entsteht daher regelmäßig aus dem Prozessrisiko der Kündigung und nicht aus einem bloßen Wunsch nach Zahlung.
Quellgedanke aus dem überlassenen Material zu §§ 9, 10 und 12 KSchG.
Kein Automatismus
Eine Abfindung ist regelmäßig Verhandlungsergebnis oder Ausnahmekonstellation, nicht selbstverständliche Folge jeder Kündigung.
§§ 9, 10 KSchG
Gerichtliche Auflösung und Abfindung sind Sonderinstrumente. Ihre Bedeutung liegt oft in der strategischen Einordnung, nicht in einem Automatismus.
Gesamtpaket
Die wirtschaftliche Qualität einer Lösung hängt von Timing, Fälligkeit und Nebenpunkten genauso ab wie von der reinen Summe.